Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 64c

§ 64c – Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Pflegeperson aus bestimmten Gründen wie Urlaub oder Krankheit nicht pflegen kann,
  • müssen die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege übernommen werden.
  • Die Ersatzpflege muss angemessen sein.
  • Die Regelung gilt für die häusliche Pflege.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung.